Einheitliche Stimmrechtsausübung bei sog. Poolvereinbarung kann bei Kapitalgesellschaft auch mündlich geschlossen werden

Anteile an Kapitalgesellschaften sind im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundsätzlich nur begünstigt, wenn der Erblasser bzw. Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt war. Die steuerliche Begünstigung kann aber auch dadurch erreicht werden, dass der Erblasser/Schenker und weitere Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (sog. Poolvereinbarung). Für diesen Fall sind die vom Erblasser/Schenker und von den anderen gebundenen Gesellschaftern gehaltenen Anteile zusammenzurechnen. Die vorgenannten Verpflichtungen können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung bei einer GmbH schriftlich oder mündlich vereinbart werden kann. Nicht ausreichend ist eine einheitliche Stimmrechtsausübung aufgrund faktischen Zwangs, moralischer Verpflichtung oder langjähriger tatsächlicher Handhabung. Trotz dieses Urteils empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, um spätere Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Für die Verpflichtung, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen, reicht es aus, dass der Erblasser/Schenker und die weiteren Gesellschafter verpflichtet sind, die Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile nach einheitlichen Grundsätzen vorzunehmen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Poolmitglieder die Anteile nur auf einen beschränkten Personenkreis übertragen dürfen oder eine Übertragung der Zustimmung der Mehrheit der gebundenen Gesellschafter bedarf.