Schimmelrisiko kein Grund für Mietkürzung

Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung sind nicht als Sachmangel anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Mieter einer älteren Wohnung ohne Wärmedämmung kann die Miete nicht deshalb mindern, weil sich in den Außenwänden Wärmebrücken bilden und deswegen bei unzureichender Lüftung und Heizung die Gefahr einer Schimmelbildung besteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ältere Wohnungen, die im Einklang mit den damals geltenden Bauvorschriften errichtet wurden, noch nicht den heute geltenden strengen Vorschriften zur Wärmedämmung unterlagen.

Ein Mieter kann erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete zu berücksichtigen. Mietet er eine ältere Wohnung, die damals üblicherweise nicht gedämmt wurde, kann der Mieter keinen Neubauzustand erwarten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, nachträglich für eine moderne Wärmedämmung zu sorgen. Vielmehr ist eine Beheizung und Lüftung der Wohnung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Auch mehrmaliges Lüften der Wohnung sei durchaus zumutbar, um die Bildung von Schimmel zu verhindern.