Korrekturmöglichkeit bei offenbarer Unrichtigkeit und nachträglicher Ermittlungen des Finanzamts

Stellt das Finanzamt erst nach Bekanntgabe eines Bescheids aufgrund einer später erhaltenen Kontrollmitteilung Sachverhaltsermittlungen zu bestimmten Einkünften an, kann dies Grundlage für die Korrektur des bestandskräftigen Bescheids sein, wenn dieselben Einkünfte vom Steuerpflichtigen zwar erklärt, aber vom Finanzamt aus Unachtsamkeit nicht entsprechend übernommen wurden.

Solche offenbaren Unrichtigkeiten sind insbesondere mechanische Versehen, beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der Anwendung oder Auslegung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines nicht vorliegenden Sachverhalts zählen hingegen nicht zu den offenbaren Unrichtigkeiten.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)